Kurz gesagt

Papierbelege dürfen Sie scannen oder mit dem Handy fotografieren und digital aufbewahren. Die Datei muss dafür bildlich mit dem Original übereinstimmen und während der ganzen Aufbewahrungsfrist verfügbar und lesbar sein Quelle 1 . Danach darf das Papier in der Regel weg, solange keine andere Vorschrift das Original verlangt Quelle 2 . Buchungsbelege wie Rechnungen bewahren Sie acht Jahre auf, Bücher und Jahresabschlüsse zehn, empfangene Geschäftsbriefe sechs Jahre Quelle 1 . Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber ist eine Information, keine Steuerberatung.

Zwei Arten von Belegen

Im Büro eines Handwerksbetriebs kommen Belege auf zwei Wegen an, und für beide gelten andere Regeln:

  • Auf Papier: die Quittung vom Baumarkt, die Rechnung per Post, der Beleg von der Tankstelle. Sie werden gescannt oder fotografiert, und das Bild ersetzt das Original.
  • Schon digital: die PDF-Rechnung im Postfach oder die E-Rechnung als XML-Datei. Sie werden in dem Format aufbewahrt, in dem sie angekommen sind, zum Beispiel als XML Quelle 2 . Sie auszudrucken und die Datei zu löschen reicht nicht.

Aufbewahrungsfristen auf einen Blick

Unterlage Frist Grundlage
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz und die Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen dazu 10 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 AO Quelle 1
Buchungsbelege, zum Beispiel Eingangs- und Ausgangsrechnungen 8 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 AO Quelle 1 , § 14b UStG Quelle 5
Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten 6 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO Quelle 1
Sonstige Unterlagen, die für die Steuer von Bedeutung sind 6 Jahre § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO Quelle 1

Drei Punkte dazu:

  • Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem der Beleg entstanden oder der Brief eingegangen ist Quelle 1 . Eine Rechnung vom März 2026 zählt also ab dem 31. Dezember 2026.
  • Die Frist läuft nicht ab, solange die Unterlagen für eine Steuer gebraucht werden, deren Festsetzungsfrist noch offen ist Quelle 1 . Bevor Sie alte Ordner vernichten, fragen Sie deshalb Ihre Steuerberatung.
  • Acht Jahre gelten seit dem 1. Januar 2025, und zwar auch für Belege, deren alte Frist von zehn Jahren an diesem Tag noch lief Quelle 3 . Für Kaufleute steht dieselbe Staffel im Handelsgesetzbuch Quelle 4 .

Scannen nach den GoBD: was dazugehört

Die Regeln für digitale Buchführung und Aufbewahrung stehen in den GoBD, einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28. November 2019, geändert 2024 und zuletzt am 14. Juli 2025 Quelle 2 , Quelle 6 . Für gescannte Papierbelege steht dort:

  • Jedes Gerät ist erlaubt: Smartphone, Multifunktionsgerät oder Scanstraße. Die Datei muss mit dem Original bildlich übereinstimmen Quelle 2 .
  • Das Verfahren wird aufgeschrieben. Empfohlen ist eine Organisationsanweisung, die regelt, wer erfassen darf, wann erfasst wird, welche Belege erfasst werden, wie Lesbarkeit und Vollständigkeit kontrolliert und wie Fehler festgehalten werden Quelle 2 .
  • Keine Signatur nötig: Für die Steuer brauchen gescannte Belege weder eine elektronische Signatur noch einen Zeitstempel Quelle 2 .
  • Danach nur noch mit der Datei arbeiten: Nach dem Scannen wird mit dem digitalen Beleg weitergearbeitet, nicht mehr mit dem Papier Quelle 2 .
  • Papier vernichten: Nach dem Scannen dürfen Papierbelege vernichtet werden, soweit keine steuerliche oder andere Vorschrift das Original verlangt Quelle 2 . Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz dürfen ohnehin nicht nur als Bild aufbewahrt werden Quelle 1 .

Zwei Anforderungen gelten für die ganze digitale Ablage, nicht nur für Scans. Eine Buchung oder Aufzeichnung darf nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und Änderungen an elektronischen Aufzeichnungen müssen protokolliert werden Quelle 2 . Ein Ordner, in dem jeder Dateien überschreiben oder löschen kann, ohne dass es jemand bemerkt, erfüllt das nicht von selbst. Und für jedes Programm, das Sie dafür nutzen, braucht es eine Verfahrensdokumentation: eine Beschreibung, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens hervorgehen. Wie ausführlich sie sein muss, hängt von der Größe des Betriebs und den eingesetzten Programmen ab Quelle 2 .

Das BSI hat für das sogenannte ersetzende Scannen eine Technische Richtlinie veröffentlicht, die TR-RESISCAN. Sie ist ein Leitfaden für einen ordentlichen Scanablauf, eine Pflicht zur Zertifizierung ist damit nicht verbunden Quelle 7 .

Belege, die schon digital ankommen

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können Quelle 8 . Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format, das sich maschinell verarbeiten lässt Quelle 9 ; ein einfaches PDF gehört nicht dazu Quelle 8 .

Für die Ablage heißt das: Bewahren Sie von einer E-Rechnung mindestens den strukturierten Teil, also die XML-Daten, unverändert in seiner ursprünglichen Form auf Quelle 10 . Bei einer ZUGFeRD-Rechnung (ein PDF mit eingebetteten XML-Daten) dürfen diese Daten nicht durch eine Umwandlung in ein Bildformat verloren gehen Quelle 2 .

Beim Ausstellen gibt es Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen alle Betriebe statt einer E-Rechnung noch eine andere Rechnung schicken, Betriebe mit höchstens 800.000 € Umsatz im Vorjahr bis Ende 2027 Quelle 11 . Rechnungen bis 250 € dürfen immer auch als andere Rechnung verschickt werden Quelle 12 . Ob eine E-Rechnung formal stimmt, prüft der kostenlose XRechnung-Validator.

So gehen Sie im Betrieb vor

  1. Eingangswege festlegen: Post, ein E-Mail-Postfach für Rechnungen, Handyfotos von Quittungen unterwegs. Je weniger Wege, desto weniger geht verloren.
  2. Zuständigkeit und Zeitpunkt regeln: Wer scannt, und wann? Zum Beispiel am Tag des Eingangs, bevor der Beleg in einer Jackentasche verschwindet.
  3. Einheitlich ablegen: Ein festes Schema für Ordner und Dateinamen, etwa nach Jahr, Monat und Lieferant, damit sich ein Beleg auch nach Jahren findet.
  4. Prüfen, bevor Papier weggeht: Ist der Scan lesbar und vollständig, mit Vorder- und Rückseite, wenn dort etwas steht?
  5. Originale erst danach vernichten, und nur, wenn keine Vorschrift das Papier verlangt.
  6. Aufschreiben: Organisationsanweisung und Verfahrensdokumentation in einfacher Form, abgestimmt mit Ihrer Steuerberatung.
  7. E-Rechnungen als Datei aufbewahren: Die XML-Datei gehört in die Ablage, nicht nur die Ansicht als PDF.

Viele Buchhaltungsprogramme haben einen eigenen Belegeingang mit Upload per App oder E-Mail. Wie solche Programme Daten annehmen und weitergeben, beschreibt der Ratgeber CRM und Buchhaltung verbinden.

Was sich am Rechnungseingang automatisieren lässt

Der aufwändigste Teil ist meist nicht das Scannen, sondern das Abtippen und Weiterreichen: Lieferant, Rechnungsnummer, Datum und Betrag erfassen, den Beleg der zuständigen Person vorlegen und an die Buchhaltung übergeben. Diese Vorbereitung lässt sich automatisieren. Belege werden aus dem Postfach eingesammelt, die Angaben vorgeschlagen und unsichere Werte zur Prüfung vorgelegt; die Freigabe bleibt bei Ihnen. Wie das bei uns abläuft und was es kostet, steht auf der Seite Rechnungseingang automatisieren. Der Einstieg kostet einen Festpreis von 490 € netto: kurze Analyse, Beratung und ein erster, klar umrissener Schritt.

Sollen Buchhaltung, CRM und Shop dauerhaft dieselben Daten haben, ist das ein eigener Baustein: Programme verbinden, mit der Buchhaltung als Beispiel. Wenn Sie erst einmal ordnen möchten, welche Abläufe im Büro sich überhaupt lohnen, ist die Digitalisierungsberatung der passende Anfang.

Häufige Fragen

Darf ich Belege mit dem Handy fotografieren statt sie zu scannen?

Ja. Die GoBD nennen Smartphones ausdrücklich als mögliches Gerät. Entscheidend ist, dass die Datei bildlich mit dem Original übereinstimmt, lesbar ist und während der ganzen Aufbewahrungsfrist verfügbar bleibt.

Darf ich das Papieroriginal nach dem Scannen wegwerfen?

In der Regel ja, sofern keine steuerliche oder andere Vorschrift das Original verlangt. Jahresabschlüsse und die Eröffnungsbilanz dürfen nicht nur als Bild aufbewahrt werden. Im Zweifel fragen Sie Ihre Steuerberatung, bevor Sie Papier vernichten.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Rechnung entstanden ist. Die Frist läuft nicht ab, solange die Rechnung für eine Steuer gebraucht wird, deren Festsetzungsfrist noch offen ist.

Brauchen gescannte Belege eine elektronische Signatur?

Nein. Laut den GoBD ist für Besteuerungszwecke weder eine elektronische Signatur noch ein Zeitstempel erforderlich. Wichtig sind ein dokumentiertes Verfahren und eine Kontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit.

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung hat ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD, das sich maschinell verarbeiten lässt. Ein einfaches PDF ohne diese Daten gilt als sonstige Rechnung.

Was gehört in eine Verfahrensdokumentation?

Sie beschreibt, wie Ihr Betrieb Belege erfasst, ablegt und verarbeitet: Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des Verfahrens. In der Regel besteht sie aus einer allgemeinen Beschreibung, einer Anwenderdokumentation, einer technischen Systemdokumentation und einer Betriebsdokumentation. Wie ausführlich sie sein muss, hängt von Ihrem Betrieb und Ihren Programmen ab.

Muss ich mich an die TR-RESISCAN des BSI halten?

Nein, nicht als Pflicht. Die Technische Richtlinie ist ein Leitfaden für einen ordentlichen Scanablauf, eine Zertifizierung verlangt sie nicht. Sie eignet sich als Vorlage, wenn Sie Ihren eigenen Ablauf aufschreiben.

Quellen und weiterführende Informationen

  1. § 147 AO: Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen
  2. BMF, Amtliches AO-Handbuch 2026, Anhang 33: GoBD
  3. Art. 97 § 19a EGAO: Übergangsregelung zur Aufbewahrungsfrist
  4. § 257 HGB: Aufbewahrung von Unterlagen, Aufbewahrungsfristen
  5. § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
  6. BMF-Schreiben vom 14.07.2025: Zweite Änderung der GoBD
  7. BSI: Ersetzendes Scannen (TR-RESISCAN, TR-03138)
  8. BMF: Fragen und Antworten zur E-Rechnung
  9. § 14 UStG: Ausstellung von Rechnungen
  10. BMF-Schreiben vom 15.10.2025: Einführung der obligatorischen E-Rechnung
  11. § 27 UStG: Allgemeine Übergangsvorschriften (Abs. 38)
  12. § 33 UStDV: Rechnungen über Kleinbeträge