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Eine erste Einordnung für Ihren Online-Shop.

Drei Fragen helfen dabei, die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion einzuordnen. Das Ergebnis ist eine Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Angebots.

Brauchen Sie den Widerrufsbutton?

Beantworten Sie Schritt für Schritt drei kurze Fragen — Sie sehen immer nur eine. Die Auswertung passiert nur lokal in Ihrem Browser und liefert eine Ersteinschätzung, keine juristische Prüfung.

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Verkaufen Sie auch an Privatpersonen?

Also nicht nur an Firmen/Gewerbekunden, sondern auch an normale Endkunden (Verbraucher). Schon wenn Privatpersonen bei Ihnen kaufen können, zählt das.

Können Kunden bei Ihnen direkt online kaufen oder verbindlich bestellen?

Zum Beispiel über einen Warenkorb, einen „Jetzt kaufen"- oder „Kostenpflichtig bestellen"-Button, ein Buchungs-/Bestellformular oder ein Abo. Es geht darum, ob der Kauf bzw. die Bestellung komplett online abgeschlossen wird — nicht nur, dass man Sie kontaktiert oder ein Angebot anfragt. Reine Info-Seiten ohne Online-Kauf zählen nicht.

Besteht für diese Online-Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht?

Es gibt gesetzliche Ausnahmen und Fälle, in denen ein Widerrufsrecht vorzeitig erlischt. Wenn das für Ihr Angebot noch nicht geklärt ist, wählen Sie „Noch unklar“. Der Checker orientiert sich am deutschen Recht; grenzüberschreitende Fälle benötigen eine gesonderte Prüfung.

Hinweis: Dieser Checker wertet ausschließlich Ihre Antworten auf die drei Fragen oben aus und gibt daraus eine Ersteinschätzung. Er prüft weder Ihren Shop noch Ihren Einzelfall und ersetzt keine Rechtsberatung. Im Zweifel lassen Sie Ihren konkreten Fall anwaltlich prüfen.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale Widerrufsfunktion, die Online-Händler seit dem 19. Juni 2026 auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen müssen. Die Idee dahinter ist einfach: Verbraucher sollen einen online geschlossenen Vertrag genauso leicht widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben — mit wenigen Klicks, ohne Hürden und ohne langes Suchen.

Europarechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 ; in Deutschland umgesetzt ist sie in § 356a BGB . Wichtig: Die Funktion muss nicht zwingend ein technischer „Button" sein — auch ein klar bezeichneter, gut sichtbarer Link genügt nach aktuellem Stand, solange er genauso leicht auffindbar und hervorgehoben ist.

Die deutsche Norm: § 356a BGB

Die deutsche Umsetzungsvorschrift ist § 356a BGB mit der amtlichen Überschrift „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen". Eingefügt wurde sie durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28); sie gilt seit dem 19. Juni 2026. Der amtliche Wortlaut steht bei § 356a BGB auf gesetze-im-internet.de.

Die Vorschrift regelt fünf Punkte. Zusammengefasst:

  • Absatz 1 — die Funktion selbst: Bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche stellt der Unternehmer eine Widerrufsfunktion bereit. Sie ist mit „Vertrag widerrufen" oder gleichbedeutend beschriftet, gut lesbar, während der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich.
  • Absatz 2 — die Angaben: Über die Funktion lässt sich der Name des Verbrauchers übermitteln, dazu Angaben zur Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung.
  • Absatz 3 — der Bestätigungsschritt: Nach den Angaben folgt eine Bestätigungsfunktion, beschriftet mit „Widerruf bestätigen" oder gleichbedeutend.
  • Absatz 4 — die Eingangsbestätigung: Der Unternehmer bestätigt den Eingang unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit.
  • Absatz 5 — die Rechtzeitigkeit: Der Widerruf gilt als fristgerecht zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Frist über die Funktion versandt hat.

Hinweis: Diese Zusammenfassung gibt den Regelungsgehalt in eigenen Worten wieder und ist eine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der amtliche Wortlaut; ob und wie die Vorschrift Ihren Einzelfall trifft, klärt anwaltliche Beratung. Stand der Prüfung der amtlichen Quelle: 8. September 2026.

Seit wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Die Pflicht gilt EU-weit seit dem 19. Juni 2026. Seit diesem Stichtag müssen betroffene Online-Shops die elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Wer sie bisher nicht anbietet, sollte sie zügig nachrüsten — sonst besteht das Risiko, abgemahnt zu werden.

Kurz gesagt: Die Pflicht gilt seit dem 19.06.2026. Betroffen sind Shops, die online Verträge mit Verbrauchern schließen.

Für wen gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Sie benötigen den Widerrufsbutton voraussichtlich, wenn alle drei Punkte auf Sie zutreffen:

  • Sie verkaufen an Verbraucher (B2C), also an Privatpersonen.
  • Kunden können Verträge direkt online abschließen (Fernabsatz über Website oder App).
  • Für den jeweiligen Vertrag besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Für wen gilt sie (voraussichtlich) nicht?

  • Reine B2B-Shops: Wer ausschließlich an Unternehmen verkauft, ist nach aktuellem Stand nicht betroffen.
  • Kein Online-Vertragsabschluss: Reine Info- oder Schaufenster-Websites ohne Kaufabschluss fallen nicht darunter.
  • Ausnahmen: Besteht für den konkreten Vertrag kein gesetzliches Widerrufsrecht, ist das gesondert einzuordnen. Bei gemischten Angeboten muss jeder Vertrag betrachtet werden.

Wie muss der Widerrufsbutton aussehen?

Damit die Funktion die rechtlichen Vorgaben erfüllt, sollte sie nach aktuellem Stand vor allem diese Punkte abdecken:

  • Klar bezeichnet — z. B. mit „Vertrag widerrufen", gut lesbar und unmissverständlich.
  • Leicht auffindbar und genauso hervorgehoben wie ein Bestell-Button.
  • Führt zu einer Bestätigungsseite, auf der die nötigen Angaben gemacht werden können.
  • Der Eingang des Widerrufs wird dem Verbraucher bestätigt (z. B. per E-Mail).

Was passiert ohne Widerrufsbutton?

Fehlt die vorgeschriebene Funktion, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Besonders unangenehm: Fehlt zusätzlich der passende Hinweis in der Widerrufsbelehrung, kann sich die normalerweise 14-tägige Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate verlängern — Kunden könnten Bestellungen dann sehr lange nach dem Kauf noch widerrufen.

Widerrufsbutton ist nicht gleich Kündigungsbutton

Nicht verwechseln: Den Kündigungsbutton gibt es in Deutschland schon seit 2022 (für laufende Dauerverträge wie Abos). Der Widerrufsbutton gilt seit dem 19. Juni 2026 und betrifft das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen — also den klassischen Online-Kauf.

Hinweis: Die Angaben auf dieser Seite geben den aktuellen Stand allgemein wieder und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Widerrufsbutton — die wichtigsten Fragen.

Was ist der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale Widerrufsfunktion, die Online-Händler seit dem 19. Juni 2026 auf ihrer Website oder in ihrer App bereitstellen müssen. Verbraucher sollen damit online geschlossene Verträge genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben. Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673.

Seit wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Die Pflicht gilt EU-weit seit dem 19. Juni 2026. Seit diesem Stichtag müssen betroffene Online-Shops eine leicht auffindbare, klar bezeichnete elektronische Widerrufsfunktion anbieten.

Für welche Online-Shops gilt die Widerrufsbutton-Pflicht?

Entscheidend sind Verbraucherverträge, die im Fernabsatz über eine Website oder App geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Ausnahmen nach § 312g BGB und ein mögliches Erlöschen nach § 356 BGB müssen für das konkrete Angebot geprüft werden. Grenzüberschreitende Fälle lassen sich mit diesem Checker nicht abschließend einordnen.

Gilt der Widerrufsbutton auch für reine B2B-Shops?

Nein. Verkaufen Sie ausschließlich an Unternehmen (B2B) und nicht an Verbraucher, greift die Widerrufsbutton-Pflicht nach aktuellem Stand nicht, da das Widerrufsrecht im Fernabsatz grundsätzlich Verbrauchern vorbehalten ist.

Was passiert, wenn ich keinen Widerrufsbutton einbaue?

Fehlt die vorgeschriebene Widerrufsfunktion, drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände. Fehlt zusätzlich der passende Hinweis in der Widerrufsbelehrung, kann sich die 14-tägige Widerrufsfrist um bis zu zwölf Monate verlängern.

Wo steht der Widerrufsbutton im deutschen Recht?

In § 356a BGB. Die Vorschrift trägt die amtliche Überschrift „Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen", wurde durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) eingefügt und gilt seit dem 19. Juni 2026. Sie beschreibt die Beschriftung „Vertrag widerrufen", die ständige Verfügbarkeit während der Widerrufsfrist, die zu übermittelnden Angaben, die Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen", die unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger und die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. Der amtliche Wortlaut steht auf gesetze-im-internet.de. Diese Angabe ist eine Information und keine Rechtsberatung.

Was kostet die technische Umsetzung des Widerrufsbuttons bei Akuma Digital?

Die Kosten hängen von Ihrem Shop-System und dem technischen Umfang ab. Wir erstellen dafür ein individuelles Angebot. Die rechtlichen Vorgaben für Ihren Einzelfall sollten vor der Umsetzung geklärt sein.

Ausnahmen und Widerrufsrecht prüfen

Die Pflicht hängt auch davon ab, ob beim konkreten Vertrag ein Widerrufsrecht besteht. Die folgenden amtlichen Quellen erläutern Ausnahmen und das mögliche Erlöschen:

Felix am Laptop
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Telefon: 0174 9152726

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